Die freie Wahl des Gutachters bei einem unverschuldeten KFZ-Unfall

Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug einen unverschuldeten Unfall hatten, dann ist die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zum finanziellen Ausgleich von Personenschäden, Sachschäden und Schädigungen des Vermögens verpflichtet.

Laut BGB haben Sie als Geschädigter nach einem Kfz-Unfall das Recht auf Erstattung sämtlicher Kosten, die zur Wiederherstellung des Vorschadenszustandes erforderlich sind. Hierzu gehören auch die Kosten der Beauftragung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen/ KFZ-Gutachters.

Um Ihren Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, müssen Sie die Schadenshöhe zunächst nachweisen. Zum Nachweis haben Sie grundsätzlich das Recht, selbst zu bestimmen, wer den Schaden ermittel, das heißt : Sie haben ohne Vorbehalt das Recht, einen eigenen KFZ-Sachverständigen / KFZ-Gutachter zu bestimmen, der Ihren Schadensersatzanspruch ermittelt.

Das gilt auch dann, wenn die Versicherung die Schadensabwicklung in eigener Regie durchzuführen versucht, indem sie einen eigenen KFZ-Gutachter / KFZ-Sachverständigen zur Begutachtung Ihres Fahrzeuges schickt. Sie müssen das durch die Versicherung beauftragte  Gutachten nicht akzeptieren.

Die Kosten für das Kfz-Gutachten des von Ihnen beauftragten KFZ-Gutachters / KFZ-Sachverständigen muss die Versicherung des Unfallverursachers (Schädigers) grundsätzlich übernehmen.

Wozu ein Gutachten ?

Im Falle eines KFZ-Unfalls benötigen Sie ein Beweissicherungsgutachten, um Ihre Ansprüche gegenüber der gegenerischen Haftpflichtversicherung geltend machen zu können oder um gegnerische Schadensersatzansprüchen des Unfallgegners abwehren zu können.

Um die Unabhängigkeit des KFZ-Gutachten sicherzustellen und damit  Interessenkonflikte mit der gegnerischen Versicherung zu vermeiden, haben Sie laut Gesetzgeber das Recht auf die freie Gutachter-Wahl.

Reparatur oder Auszahlung ? 

Mit einem KFZ-Gutachten / Unfallgutachten unseres KFZ-Gutachters / KFZ-Sachverständigen haben Sie die Möglichkeit Ihren Schadensersatzanspruch nachzuweisen, ohne Ihr Fahrzeug reparieren zu müssen. Die Schadensregulierung erfolgt dann auf Basis einer fiktiven Abrechnung im KFZ-Gutachten. In diesem Fall erfolgt eine Auszahlung der ermittelten Netto-Reparatursumme, neben anderen Nebenkosten, die Sie durch den KFZ-Unfall hatten.

Wer übernimmt die Kosten des Gutachtens ?

Im Falle eines Haftpflichtschadens gehen neben den Kosten für den KFZ-Sachverständigen / KFZ-Gutachter auch sämtliche Kosten für einen Rechtsanwalt vollständig zu Lasten der gegnerischen Haftpflichtversicherung und  können somit für Sie kostenfrei beauftragt werden.

Reparatur oder Auszahlung (fiktive Abrechnung) ?

Grundsätzlich ist es Ihre Entscheidung, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen oder sich die Reparaturkosten auszahlen lassen möchten.  

Jedoch ist bei dieser Entscheidung ein unterschiedlicher Ansatz in Bezug auf die Stundenverrechnungssätze für Sie von Bedeutung :  

Eine markengebundene Werkstatt hat im Vergleich zu einer freien Werkstatt meistens relativ hohe Stundenverrechnungssätze. Wenn Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen, haben Sie grundsätzlich das Recht, dies in einer markengebundenen Werkstatt durchführen zu lassen. In diesem Fall müssen die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Werkstatt von der gegnerischen Haftpflichtversicherung anerkannt werden. 

Dies galt bisher auch, für den Fall, wenn der Geschädigte die Auszahlung der Schadensersatzanspruches verlangte, ohne sein Fahrzeug zu reparieren (fiktive Abrechnung*). Dieses grundsätzliche Recht, dass bei der Ermittlung der Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze der markengebunden Werkstatt angesetzt werden konnten, wurde durch die Rechtsprechung neuerdings stark relativiert. In diesem Fall kann die Haftpflichtversicherung kann unter bestimmten Bedingungen auf die Stundenverrechnungssätze einer freien verweisen, wenn nachgewiesen ist, dass der Schaden in diese Werkstatt fachgerecht behoben werden kann. Diese Stundenverrechnungssätze liegen meistens weit unter denen der markengebunden Werkstatt. Das Resultat ist für Sie eine geringere Auszahlung, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen.

* Fiktive Abrechnung (Abrechnung auf Gutachtenbasis), : Der Geschädigte erhält einen finanziellen Ausgleich (Netto) für den erlittenen Schaden ohne sein Fahrzeug reparieren zu lassen.

Kaskoschaden

Die Vorteile gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung haben Sie im Falle eines Kaskoschadens, bei dem Sie gegenüber der eigenen Versicherung Anspruch stellen leider nicht.

Da Ihre Versicherung den Schaden (Kasko-Schaden) reguliert, ist sie im Falle eines Kasko-Schaden weisungsberechtigt und kann das Gutachten bzw. den Kostenvoranschlag bei einem Kooperationspartner erstellen lassen.

Bevor Sie in diesem Fall einen KFZ-Gutachter / Unfallgutachter beauftragen, sollten Sie Rücksprache mit Ihrer eigenen Versicherung halten.